Allgemeine Geschäftsbedingungen / Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

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Geltungsbereich

a) Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch wenn im Rahmen einer Geschäftsverbindung eine besondere Auftragsbestätigung nicht erfolgt. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

b) Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

Lieferung, Verpackung

a) Der Versand unserer Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

b) Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Transportmittelmangel, Brandschäden, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus diesen Gründen die Erfüllung des
Vertrages nicht mehr zuzumuten ist.

c) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten trägt der Käufer die Kosten der Entsorgung, wenn er die gewährte Verpackungsgutschrift in Anspruch nimmt.

Preise, Fälligkeit

a) Unsere Lieferungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, unsere reinen Lohnarbeiten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

b) Zahlungen durch Wechsel und Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Kosten einschließlich von Diskontspesen trägt der Kunde.

c) Löst im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten der Kunde einen Scheck oder Wechsel nicht ein, ist er mit einer Zahlung im Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden für bereits getätigte Lieferungen sofort fällig, auch wenn dafür ein Wechsel gegeben worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Wechsels besteht nicht. Weitere Lieferungen können wir von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zug-um-Zug-Leistung des Kaufpreises abhängig machen. Dieses gilt auch nach Beendigung des Verzuges oder nachträglicher Zahlung. Wird die Sicherheit nicht innerhalb einer eingemessenen Nachfrist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

e) Treten beim Kunden Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder werden solche vor Vertragsschluss vorhandene Umstände uns nachträglich bekannt, können wir die Lieferung von vorheriger Sicherheitsleistung oder Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug abhängig machen. Dieses gilt auch, wenn der Kunde Wechsel gegeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Wechsel besteht nicht.

Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, im Rechtsverkehr mit Kaufleuten bis zur Bezahlung unserer gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

b) Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an einen Dritten in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Kunde ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderungen ermächtigt.

c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kunde mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.

Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns sofort in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

d) Soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz eingreift, sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, zu unserer Sicherheit die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen, ohne vorher vom Vertrage zurückzutreten oder eine Nachfrist gem. 326 BGB zu setzen. Soweit wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, können wir die Eigentumsvorbehaltsware unter Wahrung der Interessen des Kunden freihändig bestmöglich veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware sowie eine etwaige Wertminderung zu erstatten, auch für den Fall des Rücktritts vom Vertrage.

e) Übersteigt der Wert uns eingeräumter Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

f) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden zu einer neuen Sache erfolgt für uns. Durch Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir mit Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

g) Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Kunden, tritt uns der Kunde hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware bei nur in unserem Miteigentum stehenden Vorbehaltsware dem Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, entspricht.

h) Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an.


Gewährleistung

a) Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zum mangelfreien Ersatz verpflichtet. Kommen wir mit der Mangelbeseitigung oder der Ersatzleistung mehr als vier Wochen in Verzug, schlägt sie fehl oder ist sie unmöglich, ist der Kunde zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
zur Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Käufers aus der Haftung für zugesicherte Eigenschaften.

b) Bei Handelsgeschäften sind Mängel unserer Ware, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware, andere Mängel innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Bei Nichthandelsgeschäften sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen seit Eingang der Ware, zu rügen. Nach Ablauf der genannten Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.


Schadensersatz

a) In allen Fällen, in denen der Käufer zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

b) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463 ff. BGB geltend macht.

Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme einer brachenüblichen Produkthaftpflichtversicherung und auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Ansprüche gem. §§ 1, 4 ProdHaftG sowie die Haftung bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Braunschweig.

b) Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Braunschweig.